

Die Gesetzlichen Krankenkassen, die für die Allgemeinheit geöffnet sind, dürfen niemanden wegen einer Krankheit ablehnen. Einige Betriebs- und Innungskrankenkassen sind allerdings nur für Beschäftigte in bestimmten Betrieben oder Branchen zugänglich. Auch die Landwirtschaftliche Krankenkasse steht nicht allen Interessenten offen. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Knappschaft sowie geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen hingegen müssen alle Interessenten aufnehmen.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn eine Krankenkasse die Mitgliedschaft doch verweigert?
Es gibt die Möglichkeit, sich beim Bundesversicherungsamt zu beschweren. Das Bundesversicherungsamt ist unter der Adresse Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, 0228/6190 zu erreichen.
Kann durch einen Wechsel der Versicherungsschutz eingeschränkt werden?
Nein. Die neue Krankenkasse muss vom ersten Tag an die Leistungen erbringen, die gesetzlich vorgesehen sind. Die Kassen haben allerdings unterschiedliche Angebote bei Hausarztverträgen, Bonusprogrammen u.ä. Einige Krankenkassen haben auch besondere Verträge für die Versorgung chronisch Kranker abgeschlossen. Hier sollte man vor dem Wechsel vergleichen.
Leitbild der Deutschen Rheuma-Liga
Das Dokument gibt Auskunft über Werte, Handlungsfelder und Ziele des Verbandes