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Abrechnungsprobleme bei Knochendichtemessung jetzt vom Tisch

Bonn, 9.1.2014. Patienten müssen nicht mehr fürchten, bei notwendigen Knochendichtemessungen die Kosten zu tragen oder in Vorkasse zu treten. Seit dem 01. Januar 2014 können Vertragsärzte die Knochendichtemessung mit den gesetzlichen Krankenkassen in spezifischen Fällen problemlos abrechnen, auch wenn noch kein Knochenbruch vorliegt. Der Bewertungsausschuss hat hierzu eine neue Abrechnungsziffer geschaffen.

Damit ist das Problem vom Tisch, dass Patienten um Vorkasse gebeten werden, weil diese Abrechnungsziffer fehlte. Die Deutsche Rheuma-Liga hatte den Missstand im Oktober 2013 angeprangert und eine schnellere Lösung gefordert.

Auf langjähriges Drängen der Patientenvertreter/innen hatte der Gemeinsame Bundesaussschuss bereits im Februar 2013 die Knochendichtemessung bei chronischen Erkrankungen, wie der rheumatoiden Arthritis, unter bestimmten Voraussetzungen als eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht.

„Endlich wurde nun mit der neuen Abrechnungsziffer 34601 die letzte Hürde aus dem Weg geräumt, so dass chronisch kranke Patientinnen und Patienten und solche mit besonderen Risiken ihren Anspruch auf die Durchführung einer Knochendichtemessung zur Erkennung der Osteoporose geltend machen können“, kommentiert Prof. Erika Gromnica-Ihle, Präsidentin der Deutschen Rheuma-Liga.

Früher musste es erst zu einem Knochenbruch kommen, damit eine Knochendichtemessung von den Krankenkassen erstattet wurde. Eine Abrechnung der Knochendichtemessung ist nun zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich zum Zweck der Optimierung einer Therapieentscheidung und wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht.

Die Knochendichtemessungen müssen mittels einer DXA- oder DEXA-Messung, die Dual Energy X-Ray Absorptiometry, an der Lendenwirbelsäule und/oder am Schenkelhals durchgeführt werden.