Ärzte können in Zukunft Patienten per Videosprechstunde krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Die Anpassung der Arbeitsunfähigskeits-Richtlinie steht nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.
Damit Ärzte die Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde feststellen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
„Entscheidend ist, dass die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist", erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. Patienten, die also noch nie persönlich in der entsprechenden Praxis waren, steht die Möglichkeit nicht offen.
Zudem muss eine Untersuchung der Erkrankung über Video möglich sein. Eine Krankschreibung darf nicht nur auf Basis eines Chats, Online-Fragebogens oder Telefonats erfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbeschreibung, die aus einer Videosprechstunde stammt, gilt zunächst für einen Zeitraum von sieben Tagen.
Auch für Menschen mit rheumatischen Erkrankungen kann die neue Regelung ein Vorteil sein. "Die Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einer Videosprechstunde zu erhalten, bedeutet eine enorme Erleichterung für Rheumabetroffene", sagt Marion Rink, Vorstandsmitglied der Deutschen Rheuma-Liga und Patientenvertreterin im Gemeinsamen Bundesausschuss. "Viele Betroffene leben eh schon mit häufigen Arztbesuchen", erklärt Marion Rink, "da ist es toll, wenn Möglichkeiten geschaffen werden, die Ärztin oder den Arzt per Videochat zu sprechen. Besonders in schmerzhaften schweren Krankheitsschüben fällt jeder Gang schwer. Ich hoffe sehr, dass Videosprechstunden bald von allen Ärzten deutschlandweit angeboten werden können. "
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss?
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Der G-BA bestimmt Richtlinien, welche Leistungen die gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland in Anspruch nehmen können. Außerdem beschließt das Gremium Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Praxen und Krankenhäusern. Zur Vorbereitungen seiner Entscheidungen setzt der G-BA derzeit neun Unterausschüsse ein: Ambulante spezialfachärztliche Behandlung, Arzneimittel, Bedarfsplanung, Disease-Management-Programme, Psychotherapie, Methodenbewertung, Qualitätssicherung, Veranlasse Leistungen und Zahnärztliche Behandlung.
Der G-BA setzt sich aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitglieder, fünf Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und fünf Vertreter der Leistungserbringer (KBV, KZBV und DKG) zusammen.
Zusätzliche beraten derzeit mehr als 200 Patientenvertreter in Unterausschüssen und G-BA mit. Sie haben zwar ein Mitberatungs- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Die Patientenvertretung benennt für jeden Unterausschuss einen Sprecher/eine Sprecherin.