Stufenweise Wiedereingliederung/Betriebliches Eingliederungsmanagement
Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehrmals über längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, kommt eine Stufenweise Wiedereingliederung in Frage. Diese schließt sich direkt an eine medizinische Rehabilitation oder auch an eine Erkrankung an und soll Sie schrittweise in die Berufstätigkeit zurückbegleiten.
Während der Stufenweisen Wiedereingliederung bleiben Sie – anders als beim ganz ähnlich aufgebauten Betrieblichen Eingliederungsmanagement – noch krankgeschrieben. Möglich ist die Stufenweise Wiedereingliederung nur, wenn der behandelnde Arzt feststellt, dass Sie Ihre bisherige Arbeit zumindest teilweise wieder aufnehmen können. Zum Antrag an die Renten- oder Krankenversicherung gehört auch ein Wiedereingliederungsplan, aus dem hervorgeht, in welchem Ausmaß Sie Ihre Tätigkeit zunächst wieder aufnehmen und in welchem Zeitraum Sie Umfang und Aufgaben steigern wollen. Außerdem müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zustimmen.
Laut § 164 Abs. 4 SGB IX ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeiter zu beenden, weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten – unabhängig von der Größe des Betriebs und auch wenn es keinen Betriebsrat und keine Schwerbehindertenvertretung gibt. Dennoch sollten Sie durchaus mit Vorbehalten rechnen und sich mit guten Argumenten wappnen.
Ansprechpartner
Eine Stufenweise Wiedereingliederung beantragen Arbeitnehmer bei der Renten- oder Krankenversicherung. Dazu brauchen Arbeitnehmer die Feststellung des Arztes, dass die bisherige Arbeit zumindest teilweise wieder aufgenommen werden kann. Zudem wird ein Wiedereingliederungsplan benötigt, aus dem hervorgeht, in welchem Ausmaß die Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann und Umfang und Aufgaben gesteigern werden sollen. Außerdem müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zustimmen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist gesetzlich verankert in § 167 Abs. 2 SGB IX. Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Konkrete Maßnahmen legt das Gesetz nicht fest. Die Stufenweise Wiedereingliederung kann ein Teil des BEM sein.
Der Text stammt aus der Broschüre "Im Job mit Rheuma" der Deutschen Rheuma-Liga.