• Jetzt spenden
  • Forum
  • Kontakt
  • Presse
  • Intranet
  • Newsletter
  • A A
    STRG + STRG -

    Sie können die Seite mithilfe Ihres Browsers größer oder kleiner anzeigen lassen. Verwenden Sie dafür bitte STRG + und STRG - .
    Mit STRG 0 gelangen Sie wieder zur Ausgangsgröße.

  • brightness_6
  • Instagram Logo
brightness_6 search menu
Bei der Nutzung der Vorlesefunktion werden Ihre IP-Adresse und die angezeigte Seite an readspeaker.com übertragen. Wenn Sie zustimmen, speichern wir Ihre Zustimmung in einem Cookie. Wenn Sie Ok auswählen, wird der Cookie akzeptiert und Sie können den Dienst nutzen.

Krankschreibung per Telefon wieder möglich

| News
Stethoskop

Patientinnen und Patienten müssen für eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung wieder in Kraft gesetzt. Dafür gelten folgende Voraussetzungen: Die Patientin oder der Patient ist der Praxis bekannt und es liegt keine schwere Symptomatik vor. Ist eine Videosprechstunde nicht möglich, kann die Krankschreibung auch nach einer telefonischen Anamnese erfolgen.

Die Ärztin oder der Arzt kann die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Für die Verlängerung der AU-Bescheinigung ist ein Arztbesuch notwendig. Ein Anspruch der Versicherten auf eine telefonische Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. Wurde die Erstbescheinigung bei einem Praxisbesuch ausgestellt, kann eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch abgeklärt werden. Die Regelung gilt unbefristet.