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Coronavirus: G-BA passt Sonderregelungen erneut an

| News
Physiotherapie Heilmittel
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung von 14 auf 28 Tage verlängert.

Für die Zeit während der Coronavirus-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss mehrere Sonderregelungen beschlossen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung von 14 auf 28 Tage verlängert. Die Sonderregelung gilt nun bis zum 30. September 2020.

Vor der Coronavirus-Pandemie durften zwischen der Verordnung durch den Arzt und Therapiebeginn maximal 14 Tage liegen. Mit der Verlängerung soll laut Angaben des G-BA einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-​Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden.

Ab dem 1. Oktober 2020 tritt die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Dann gilt regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn der Behandlung. Zu den Heilmitteln gehören unter anderem Physio- und Ergotherapie.

Patienten mit rheumatischen Erkrankungen sollten, wenn sie noch nicht mit der Behandlung beginnen können, selbst für die notwendige Bewegung sorgen und unter Beachtung der bisher erfolgten ergo- und physiotherapeutischen Hinweise aktiv sein. "Betroffene sollten dabei die Übungen anwenden, die sie in der Therapie, beim Funktionstraining oder während der Reha erlernt haben", erklärt Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Vorstandsmitglied der Deutschen Rheuma-Liga. Sie sollten sich gegebenenfalls von den Angehörigen oder anderen Bezugspersonen helfen lassen, zum Beispiel bei Übungen zum Treppensteigen.

Wir machen die Welle!

Mit der Online-Petition „Mach die Welle für Menschen mit Rheuma“ setzt sich die Deutsche Rheuma-Liga bundesweit für die rund 17 Millionen Menschen mit Rheuma ein. Seit der Corona-Pandemie müssen viele von ihnen auf einen wichtigen Baustein der medizinischen Versorgung verzichten: das Funktionstraining.

Jetzt unterschreiben

Häusliche Krankenpflege und Hilfsmittel

Der G-BA hat am Montag auch weitere Sonderregelungen, die während der COVID-19-Pandemie gelten, angepasst.

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung und Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt künftig wieder drei Tage statt zehn Tage. In der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen.

Zudem können die Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte, Krankenfahrten und Heilmittel nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger per Post übermittelt werden.

Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit zum 1. Juli 2020 in Kraft. Alle befristeten Sonderregelungen finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Regionale Ausnahmeregelungen

Der G-BA hat Ende Mai eine Neuregelung beschlossen, wonach je nach Infektionsgeschehen und entsprechenden regionalen Beschränkungskonzepten, Ausnahmen von den jeweiligen Richtlinien beschlossen werden können. Diese sind dann auf die entsprechenden Gebiete beschränkt. So wurde aktuell eine regionale Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit für die Landkreise Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Die Regelung soll rückwirkend zum 23. Juni in Kraft treten.